Donnerstag, 5. Dezember 2013

Teilhabegeld - die Details

Paragrafen
Achtung, dies ist ein Text mit vielen Paragrafen.

Er fasst die Regelungen zum Teilhabegeld zusammen, das mit einem neuen Bundesteilhabegesetz/Bundesleistungsgesetz für behinderte Menschen eingeführt werden könnte.

Kurzer Einschub: Ich halte die Formulierung "Bundesteilhabegesetz" für besser, weil es im Kern eben nicht nur um die Finanzierung, also die Leistungen geht, sondern auch um die Vereinfachung der Strukturen, um Teilhabe möglich zu machen.

Doch nun zum Teilhabegeld. Im Koalitionsvertrag spricht man davon, die Einführung eines Bundesteilhabegeldes zu prüfen. Ich hoffe, dass es nicht nur bei der Prüfung bleibt.

Folgende Regelungen schlägt das Forum behinderter Juristinnen und Juristen in seinem Entwurf zum Gesetz zur Sozialen Teilhabe vor - 12 Punkte:
Geld
  •       Das Teilhabegeld ist als Leistung zur Sozialen Teilhabe zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile und Mehraufwendungen (§ 56a SGB IX neu) gedacht, für die es keine gesondert normierten, also anderen Anspruchsgrundlagen gibt. Wer ein behindertes Leben lebt, weiß, dass da eine Menge zusammenkommen kann.
  •            Es wird  neben anderen Leistungen zur Sozialen Teilhabe gewährt (wie z. B. Hilfsmittel, heilpädagogische Leistungen, Leistungen zur inklusiven Schulbildung).
  •            Das Teilhabegeld besteht aus Grundbetrag und Zusatzbetrag,
  •            wird nicht auf andere Teilhabeleistungen angerechnet und ist
  •            einkommens- und vermögensunabhängig.
  •       Die Höhe des Grundbetrages richtet sich nach der Stufe der Beeinträchtigung. Er beträgt monatlich

a) für erheblich beeinträchtigte Menschen, 50,00 €
b) für schwer beeinträchtigte Menschen, 80,00 €
c) für besonders schwer beeinträchtigte Menschen und 100,00 €
d) für schwerstbeeinträchtigte Menschen,120,00 €.

Grundlage dafür ist die Definition von Behinderung, Beeinträchtigung und Barrieren nach § 2 dieses Gesetzentwurfs (Seite 62).
  • Der Zusatzbetrag beträgt je nach beeinträchtigungsspezifischem Mehrbedarf (z. B. Pflegebedürftigkeit, Blindheit, Bedarf an Leichter Sprache) zwischen 150-900 € monatlich (§ 56a SGB IX neu, Seite 29 des Gesetzentwurfs).
  • Das Teilhabegeld wird jährlich nach dem Lebenshaltungskostenindex angepasst.
  • Die Einführung des bundesweiten Teilhabegeldes ist nach diesem Gesetzentwurf verbunden mit dem Wegfall steuerlicher Freibeträge wegen außergewöhnlicher Belastung nach § 33b Absatz 1 bis 3 EStG.
  • Das bundeseinheitliche Teilhabegeld soll auch landesrechtliche Regelungen für blinde, gehörlose, hörbehinderte, sehbehinderte und pflegebedürftige Menschen ersetzen (also nicht das SGB XI).
  • Einkommensunabhängig bedeutet auch, dass das Teilhabegeld von der Einkommensanrechnung nach § 11a Absatz 1 SGB II freigestellt ist.
  • Das Teilhabegeld ersetzt auch § 66 Abs. 2 SGB XII (Leistungskonkurrenz beim Pflegegeld nach SGB XII).
Ich denke, dass das gute, umsetzbare Vorschläge sind, um Teilhabeleistungen zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.  Anhand der der vielen angeführten Gesetze kann auch der nichtbehinderte Leser erahnen, mit wie vielen Ämtern man es bisher zu tun hatte, um notwendige Hilfen zur Teilhabe zu erhalten. Das zu vereinfachen und bundeseinheitlich zu gestalten, ist ein Kernziel des Gesetzes. Diese Forderung unterstützen auch die Behindertenbeauftragten der Bundesländer in ihrer Düsseldorfer Erklärung.

Gleichzeitig bin ich auf die Vorschläge der Regierungsparteien gespannt, welche konkreten Vorschläge sie zur Umsetzung, Finanzierung und Gegenfinanzierung von Teilhabeleistungen machen. Und darauf, wie Expertinnen und Experten mit Behinderung in die Erarbeitung des Gesetzes einbezogen werden.

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