Mein heutiger Post beginnt mit den Absätzen 4) und 5) des § 51 der Bauordnung Berlin: (4) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nach Absatz 2 in ihrer Nutzung oder wesentlich baulich geändert werden, gelten die in Absatz 2 genannten Anforderungen entsprechend; bei einer wesentlichen baulichen Änderung bleiben im Übrigen die in § 85 Abs. 3 aufgestellten Voraussetzungen unberührt. (5) Von den Absätzen 1 bis 4 dürfen Abweichungen gemäß § 68 Abs. 1 nur zugelassen werden, soweit die Anforderungen 1. wegen schwieriger Geländeverhältnisse, 2. wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder 3. wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Das sind also die Gründe, aus denen von der oft zitierten "selbstverständlichen Barrierefreiheit" abgewichen werden kann: wenn die bauliche Veränderung nicht wesentlich ist b...
"Ich kenne Sie doch?!" Wer Inklusion will, findet Wege. Wer nicht, Begründungen. Ich gehe meinen Weg im Rollstuhl - bin trotzdem kein Rolli, sondern Frau, Bürgerin, Schulsozialarbeiterin, gelegentlich Referentin und Dozentin, (noch) Freizeitpolitikerin, Fachfrau... Witziges und Nachdenkliches aus meiner 1,30m-Perspektive